Satzung vom 29.07.2025

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kulturverein für Reddelich und Brodhagen e.V." Der Sitz des Vereins ist in Reddelich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der dörflichen Gemeinschaft, des kulturellen Lebens und der Heimatpflege, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, sowie der Jugend und des Sports in der Gemeinde Reddelich und Brodhagen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Ausrichtung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Beispielsweise anlässlich von Dorffesten sowie durch die Unterstützung von örtlichen Projekten, die darauf gerichtet sind, die Förderziele des Vereins unter Einbeziehung örtlicher Potentiale und Kompetenzen zu erreichen. Das sind Projekte, die der Umwelt, der Bildung, der Jugendhilfe und dem sozialen Zusammenleben dienen. Als Beispiele seinen hier die Dorfzeitung Raducle und die Sportgruppe genannt. Zudem dient der Verein der Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz, zur Landschaftsgestaltung und der Umweltbildung, d.h. der Sensibilisierung und Bildung der Bevölkerung zur Bedeutung von (Obst)bäumen, die Bedeutung von Bienen und Insekten etc. Dazu gehört die Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren oder ähnlichen Fachveranstaltungen, Ausstellungen und nicht zuletzt die Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Reddelich und Brodhagen zur Verwendung für die Förderung, der dörflichen Gemeinschaft, des kulturellen Lebens, des Sports und dem Erhalt und der Pflege der Obstbäume.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsurkunde. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Für das Jahr (Gründungsjahr) beträgt der Mitgliedsbeitrag 2,00 EUR monatlich.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung und Auflösung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). 2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Gesamtvertretung). Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird spätestens innerhalb von 3 Monaten ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Für die Nachwahl gilt das Verfahren entsprechend § 9 Ziff. 2 c.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen,
f) Einsetzung und Abberufung von Veranstaltungskomitees,
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Arbeitsgruppen
1. Eine Arbeitsgruppe wird von dem Vorstand eingesetzt und abberufen. Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand hinsichtlich bestimmter Veranstaltungen, Aktivitäten und Projekte bei deren Planung und Durchführung zu unterstützen. Den Gruppen können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, wie z.B. Sachkundige Einwohner und Mitglieder der Gemeindevertretung angehören.

§ 8 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts des Rechnungsprüfers, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfers,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 letzter Absatz der Gemeinde Reddelich und Brodhagen zu.

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